LG München: Massenabmahnungen durch IG Datenschutz rechtsmissbräuchlich

LG München: Massenabmahnungen durch IG Datenschutz rechtsmissbräuchlich

Das automatisierte Erstellen und Versenden von Abmahnschreiben wegen angeblicher Datenschutzverstöße stellt eine missbräuchliche Nutzung des Rechts dar.

Das Landgericht München I hat einer sogenannten negativen Feststellungsklage eines Webseitenbetreibers gegen eine Person stattgegeben, die über einen Anwalt eine entsprechende Abmahnung verschickt hatte.
Dem Urteil vom 30. März 2023 zufolge kann der Beklagte wegen der Einbindung von Google Fonts durch den Webseitenbetreiber weder eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts noch Schmerzensgeld geltend machen (Az. 4 O13063/22).
Es sei "nicht Sinn und Zweck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Datenschutzvorgaben nach der DSGVO, Personen eine Erwerbsquelle zu verschaffen wegen behaupteter Verletzungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts".
"Wer einen Verstoß gegen sein Persönlichkeitsrecht gezielt provoziert, um daraus hernach Ansprüche zu begründen, verstößt gegen das Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens."
Nach Darstellung des Gerichts ist ein möglicher Schadenersatzanspruch "wegen Rechtsmissbrauch" nach Paragraf 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgeschlossen.
Darüber hinaus scheide ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Tatprovokation aus.

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